Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 51Artikel eins, Paragraph 51
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Inkrafttretensdatum des Abs. 1: 1986/07/01 (s. § 53 Abs. 1).Inkrafttretensdatum des Absatz eins :, 1986/07/01 (s. Paragraph 53, Absatz eins,).
Text
Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Personalakten der Generalprokuratur sind nach 50 Jahren, alle sonstigen Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst, für alle Behelfe und Unterlagen mit dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden Jahres.
(2)Absatz 2,§ 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in § 50 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.Paragraph 28, gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Paragraph 50, Ziffer eins bis 3 und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.
Schlagworte
Aktenvernichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011635
Alte Dokumentnummer
N1198614579S